Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vermietung
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller
Vertragsverhältnisse zwischen RYDERS GbR (nachfolgend VERMIETER genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen, den Verkauf und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von VERMIETER zum Gegenstand haben.
2. Die nachstehenden Bedingungen [gemäß § 1 Abs. 1 AGB genannt] gelten ausschließlich. Von diesen AGB abweichende
allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit. Der Mieter ist darüber in Kenntnis gesetzt worden. Dem Mieter sind ebenfalls diese allgemeinen Geschäftsbedingungen übergeben worden und dieser erklärt sich mit deren Anwendung einverstanden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von VERMIETER sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch VERMIETER bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. VERMIETER kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von VERMIETER (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von VERMIETER (Mietende); auch wenn der Transport durch VERMIETER erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt/ von VERMIETER angeliefert und zurückgegeben/ von VERMIETER abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).
§ 4 Mietpreis
Sofern nicht für die bestimmte Leistung abweichende Preise wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der
Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste. Diese Preise sind Endpreise und enthalten gemäß der Kleinunternehmer-Regelung nach §19 Abs.1 UStG keine Umsatzsteuer.
§ 5 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferungen, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamer Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist VERMIETER berechtigt, die Zahlung eines angemessenen und üblichen Entgeltes zu verlangen.
§ 6 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht den Vertrag zu kündigen (Stornierung). Eine schriftliche Reservierung per e-Mail gilt als verbindlich.
Der VERMIETER behält sich vor, für die Stornierung eine Abstandsgebühr in Rechnung zu stellen. Die Stornierung/Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt:
25% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 14 Tage vor Mietbeginn storniert wird
50% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 7 Tage vor Mietbeginn storniert wird
100% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird.
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei VERMIETER maßgeblich. Die vorstehenden
Bedingungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen und Vergütungsanteile, die für Leistungen i.S.v. § 5 vereinbart
worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass VERMIETER ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.
§ 7 Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des §2 Absatz 1 wirksam vereinbart
worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorkasse).
VERMIETER ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
4. Die Vergütung und alleweiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges mit 5 % p.a. über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank zu verzinsen.
5. Bei der Vermietung hinterlegt der Mieter eine festgelegte Kaution (Bar oder Kreditkarte) und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
6. Der Vermieter ist berechtigt, die hinterlegte Kaution oder Kreditkarte auch nachträglich für Verstöße gegen § 8 zu nutzen oder zu belasten.
§ 8 Gebrauchsüberlassung, Versand, Gefahrenübergang und Gewährleistung
1. VERMIETER verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von VERMIETER in Remscheid in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur nach individueller Absprache mit dem VERIETER erfolgen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen VERMIETER unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/ oder die Anzeige oder unterschreibt er den Lieferschein, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/ mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/ mangelfrei. Wenn der Mieter die Anzeige eines Mangels unterlässt, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von VERMIETER nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche jeglicher Art geltend zu machen bzw. den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Vermietung nur bei Selbstabholung am Lager des VERMIETERS (in Remscheid). Versand oder Lieferung ist nur nach Absprache und gegen Aufpreis möglich. Eine Lieferung ist stets gegen Rechnung und Gefahr des Mieters und nach VERMIETER Wahl per Paketdienst, Spedition, Post oder Bahn möglich. Transportversicherung erfolgt durch VERMIETER nur bei schriftlicher Vereinbarung und nur auf Mieters/Käufers Kosten. Der Mieter/Käufer ist verpflichtet, den Mietgegenstand / die Ware bei Übergabe durch den Frachtführer auf Vollzähligkeit und äußerlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Fehlmengen und Beschädigungen muss sich der Mieter/Käufer vom Frachtführer schriftlich bestätigen lassen. Nachträglich geltend gemachte Fehlmengen und äußerliche Beschädigungen werden von den Transporteuren in der Regel nicht anerkannt. Im Falle einer äußerlichen Beschädigung muss die Ware im Beisein des Frachtführers ausgepackt werden und weitere erkennbare Schäden müssen schriftlich dokumentiert werden.
4. Liegt ein nach Abs. 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist VERMIETER nach eigener Wahl zum Austausch/ zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist VERMIETER zur Vervollständigung/ zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften/ fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Mietgegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamtenVertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Mietgegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertragliche vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
5. Werden Mietgegenstände, hinsichtlich deren VERMIETER die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und
empfiehlt, weil diese Mietgegenstände technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne
Fachpersonal von VERMIETER angemietet, haftet VERMIETER für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
6. Im übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB). Werden Betriebs oder Wartungsanweisungen des Herstellers, des Vermieters oder der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
7. Der Mieter ist verpflichtet, seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände - etwa
erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen - entstehen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch VERMIETER erfolgt, hat der Mieter VERMIETER vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt VERMIETER keine Gewähr.
8.Der Mieter oder dessen Beauftragter haben sich bei der Fahrzeugübergabe durch ihren Führerschein und
Personalausweis / Reisepass auszuweisen.
9. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstigeVorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 25,- EUR.
10. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein
Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.
§ 9 Schadensersatz
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von VERMIETER geruhen und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von VERMIETER ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen von VERMIETER.
§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von VERMIETER
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von VERMIETER zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von VERMIETER ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile hat vereinbaren können. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er VERMIETER von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit VERMIETER Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
§ 11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten
verpflichtet. VERMIETER ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Mietgegenstände ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der
Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen- oder Stromschwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Teile einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
4. Beladung / Ladungssicherung: Der Mieter verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des zulässigen
Gesamtgewichts sowie der vorgeschriebenen Ladungssicherung einzuhalten. Bei Nichteinhaltung erlischt jeglicher Versicherungsschutz, d.h. der Mieter ist alleinig haftbar für evtl. entstandene Schäden oder Unfälle.
5. Für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung der Geräte entstehen, haftet alleinig der Mieter. Dasselbe gilt beim Verlust von ausgeliehenen Mietgegenständen.
6. Die Mietsache ist jederzeit durch Abschließen gegen Diebstahl zu sichern.
7. Verhalten bei einem Unfall: In diesem Fall muss der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe umgehend die Polizei und den
Vermieter benachrichtigen:
a)Verkehrsunfall (selbst- oder fremd verschuldet)
b) Diebstahl
c) Brandschaden
d) Sachbeschädigung
e) Wildschaden
Bei Unterlassung gehen sämtlich daraus resultierende Folgekosten zu Lasten des Mieters. Der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe müssen sich bis zum Eintreffen der Polizei am Tatort aufhalten und sichergehen, das der Vorfall ordnungsgemäß zu Protokoll genommen wird und die Daten aller am Unfall beteiligten Parteien aufgenommen werden.
§ 12 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung,
Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist VERMIETER auf Verlangen
nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt VERMIETER die Versicherung gegen Berechnung der Kosten. Der Mieter haftet uneingeschränkt und alleinig bei Schäden:
a)durch Vorsatz oder grob fahrlässig herbeigeführt
b)durch alkohol- oder drogenbedingte Untüchtigkeit
c)die während einer vertragswidrigen Nutzung entstehen
§ 13 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 14 Kündigung des Vertrages
1. Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von VERMIETER zusätzlich Leistungen zu erbringen sind.
2. VERMIETER ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt VERMIETER zur
fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
4. Sofern die Parteien Ratenzahlungen des Mieters vereinbart haben, kann VERMIETER den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht
unerheblichen Teils der Vergütung imVerzug ist, oderwenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
5. Bei einer vertragswidrigen Nutzung des Mietgegenstands durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen ist der VERMIETER zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Dies gilt auch, wenn eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als nicht zumutbar erscheint und die Sicherheit und Unversehrtheit des Mietobjektes nicht länger gewährleistet ist. In diesem Fall zahlt der Mieter den kompletten vereinbarten Mietpreis und haftet alleinig für evtl. entstandene Schäden. In jedem Fall hat der Mieter das Mietobjekt unverzüglich an den Vermieter auszuhändigen.
§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Rückgabe findet im Lager von VERMIETER in Remscheid statt und kann nur nach individuellen Vereinbarung erfolgen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände vollständig, in sauberem einwandfreiem Zustand und geordnet
zurückzugeben. VERMIETER behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der
Entgegennahme vor.
3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter VERMIETER hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. VERMIETER bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
4. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
§ 16 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt (langfristig vermietete
Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
2. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen .berprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände
selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. VERMIETER erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende
Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist
VERMIETER ohne weitere Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
5. Die vorstehenden Verpflichtungengelten auch ab demZeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als zwei Monate in Besitz hat.
§ 17 Verbrauchsmaterial, Handelsware
1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von VERMIETER, auch
wenn diese mit anderen Geräten, Teilen und Sachen des Mieters, Käufers vermischt bzw. verbaut werden. Im übrigen gelten
diese AGB entsprechend.
2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§ 18 Eigentumsvorbehalt bei Verkauf
An gelieferten Waren behält sich der VERMIETER als Verkäufer, das Eigentum bis zur völligen Tilgung des Kaufpreises, der
eventuell anfallenden Montagekosten und aller seiner Forderungen im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand vor. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer die volle Gefahr an dem Gegenstand, insbesondere auch die Gefahr des Abhandenkommens, des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, instand zu halten und dem VERMIETER als Käufer bei Pfändung, Beschädigung oder Abhandenkommen unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen von Vorbehaltsware ist unzulässig. Der Käufer ist trotz des Eigentumsvorbehaltes zur Verwendung der Ware berechtigt, solange er sich dem VERMIETER als Verkäufer gegenüber nicht im Verzug befindet. Er tritt ihm jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weitervermietung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft oder weitervermietet worden ist. Er darf aber seinerseits die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, so dass der VERMIETER als Verkäufer Vorbehaltseigentümer bleibt. Sollte gleichwohl wegen Zuwiderhandlung des Käufers der Vorbehaltseigentum durch die Weiterveräußerung erlöschen, so tritt an seine Stelle die daraus dem Käufer erwachsende Forderung gegen seinen Kunden, die dem VERMIETER als Verkäufer allein zu steht. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Zuwiderhandlung des Käufers wird vorbehalten. Solange die gelieferte Ware nicht vollständig Eigentum des Käufers ist, hat der VERMIETER als Verkäufer jederzeit Zutrittsrecht zu den von ihm gelieferten und eventuell auch installierten Gegenständen. Der Käufer hat für die Zugänglichkeit der Räume, in denen sich die Vorbehaltsware befindet, unbedingte Sorge zu tragen. Insbesondere ist der VERMIETER als Verkäufer bei Zahlungsverzug ausdrücklich berechtigt, zur Sicherung der Forderung aus dieser Lieferung, Ware im Wert der fälligen Forderung sicherzustellen, d.h. ggf. auszubauen und in seinen Geschäftsräumen einzulagern. Der Käufer verpflichtet sich ausdrücklich, diese sichergestellte Ware Zug um Zug gegen Zahlung wieder abzunehmen. Insbesondere bedeutet diese Sicherstellung der Waren kein Rücktritt der VERMIETERS als Verkäufer vom Kaufvertrag.
§ 19 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird dies auch durch E-Mail gewahrt.
§ 20 Schlussbestimmungen
1. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen VERMIETER und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden
Streitigkeiten ist Remscheid.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag eingebunden werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,
ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
4.Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
5. Alle technischen Angaben der jeweils gültigen Preisliste sind ohne Gewähr. Änderungen der Modelle, Preise und
Liefermöglichkeiten sind vorbehalten.